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Boote,
welche Eigentum der ÖWR sind (und solche, die für
den
ÖWR-Rettungsdienst herangezogen werden) dürfen nur
von ÖWR-Mitgliedern,
die im Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes
und der Selbstfahrgenehmigung
sind, geführt werden.
Um die
Selbstfahrgenehmigung zu erhalten, muss, sofern das
Schiffsführerpatent
nicht im örtlich zuständigen LV abgelegt wurde, eine
Überprüfung durchgeführt
werden. Die Ausstellung der Selbstfahrgenehmigung
erfolgt
durch den Landesverbandsreferenten für Nautik.
Diese
Personen sollen folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
Besitz des ÖWR-Helferscheines
-
1 Jahr aktiver Bootsdienst
-
Kenntnisse des Motores, sowie der
technischen Ausrüstung (Funk, etc.)
-
Seemännisches Verhalten (Knoten, etc.)
-
Richtiges Verhalten bei Bergungen von
Personen und Sachen
Da die
Bedingungen zum Erwerb des Schifferpatents vom
Gesetzgeber
aus regional unterschiedlich sind, können nur die
Landesnautiker des
jeweiligen ÖWR-Landesverbandes detaillierte
Auskünfte darüber geben.
Der
genaue Wortlaut der Prüfungsbestimmungen ist den
Nautik-Richtlinien
der ÖWR zu entnehmen. |